Statut

S T A T U T

TITEL I.

BEZEICHNUNG – SITZ - DAUER

Artikel 1 – Bezeichnung und Sitz

Es wird die Genossenschaft mit vorwiegender Mitgliedsförderung “ Gea - Für die Solidarität unter den Frauen gegen Gewalt - Sozialgenossenschaft“ abgekürzt „Gea Sozialgenossenschaft“ mit Sitz in der Gemeinde Bozen gegründet.

Die Genossenschaft kann auch Zweigniederlassungen, Zweigstellen, Agenturen und Vertretungen im In- und Ausland gemäß den geltenden Gesetzesvorschriften einrichten.

Für all jene Punkte, die nicht ausdrücklich vom vorliegenden Statut und dazugehörenden Durchführungs-bestimmungen geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der Staats - und Landesgesetze über Genossenschaften, sowie die Bestimmungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit mit den Genossenschaftsregelungen vereinbar.

Artikel 2 – Dauer und Mitgliedschaft

Die Dauer der Genossenschaft läuft ab der rechtlichen Gründung bis zum 31.12.2050 und kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung verlängert bzw. vorzeitig aufgelöst werden.

TITEL II.

ZWECK - GEGENSTAND

Artikel 3 – Zweck der Genossenschaft

Die Genossenschaft verfolgt das Ziel, die im Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a), des L.G. Nr. 24/88 und nachfolgenden Änderungen geforderten sozialen und persönlichen Kompetenzen zu erreichen, um Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich anzubieten und zu entwickeln (Sozialgenossenschaft Typ A).

Die Genossenschaft hält an der Vision und Theorie feministischer Bewegungen und Organisationen fest, befürwortet und übernimmt die internationalen Erklärungen der Vereinten Nationen, des Europarates (Förderer der Istanbuler Konvention), der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), wonach Gewalt gegen Frauen der Ausdruck weit verbreiteter und geschichteter struktureller Gewalt innerhalb der Gesellschaft ist, wo das ungleiche Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern mit Übermacht des männlichen Geschlechts gegenüber dem weiblichen erkennbar ist. Sie erkennt an, dass dieses Phänomen nicht auf individuelle und gelegentliche Gewalttaten zurückgeführt werden kann, die von Personen mit besonderen Problemen verübt werden, aus bestimmten kulturellen Kontexten stammen, oder sich in einer sozialen Notlage befinden. Gewalt an Frauen ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. Es betrifft Frauen und Mädchen jeden Alters, unabhängig von Herkunft, sozialer Schicht, Kultur oder Bildungsstand, wobei die Familie, die auch heute noch als Ort der Sicherheit und des Schutzes gilt, der Ort ist, an dem diese Gewalt am häufigsten auftritt.

Die Genossenschaft spricht sich klar gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen aus und engagiert sich für die Unterstützung und den Schutz der Opfer. Sie kümmert sich zudem um die Sensibilisierung der Gesellschaft bezüglich dieses Phänomens. Die Genossenschaft will sich für alle Frauen einsetzen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres sozialen Hintergrunds, ihrer Sprache, Kultur, Religion und ihres wirtschaftlichen Status. Darüber hinaus macht die Genossenschaft das Phänomen sichtbar, indem sie mit den Frauen arbeitet, die sich an sie wenden, sie als Expertinnen für ihre eigene Gewaltsituation und deren Folgen anerkennt und sie dabei unterstützt, Wege zu finden, die ihnen helfen, sich von der Gewalt zu befreien und ihre Existenz in Freiheit und Autonomie neu zu gestalten. Die Genossenschaft legt als Grundlage ihrer Interventions-Leitlinien, die Prinzipien der Selbstbestimmung und der Beziehung zwischen Frauen fest, um ihnen Würde, Stärke und die Achtung ihrer Rechte zurückzugeben.

Insbesondere fördert und erleichtert die Genossenschaft das Verständnis des Phänomens sowie ein bewusstes und professionelles Vorgehen von Einzelpersonen oder öffentlichen und privaten Einrichtungen, die mit diesen Situationen in Berührung kommen, mit dem Ziel Netzwerke und Synergien zu schaffen, um Frauen und ihren Kindern angemessene Antworten zu bieten.

Die Genossenschaft ermöglicht allen Privatpersonen oder öffentlichen und privaten Einrichtungen, welche es wünschen, Informationen zu erlangen und/oder ihre Kenntnisse über die verschiedenen Themen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt zu vertiefen; insbesondere bezieht sie sich auf Einzelpersonen und Gruppen von Expertinnen, Forscherinnen, Fachfrauen anderer öffentlicher und privater Dienste und Einrichtungen wie Sozialdienste, Ordnungskräfte, Rechtsinstanzen, Gesundheitseinrichtungen und -dienste, Schulen und Ausbildungseinrichtungen sowie diejenigen, die politische Entscheidungen treffen, die Medien und die öffentliche Meinung.

Die Genossenschaft arbeitet im Netzwerk und in enger Synergie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie sorgt für einen ständigen Vergleich und Austausch über verschiedene Aspekte des Phänomens der geschlechtsspezifischen Gewalt und hält sich über wirksame fachliche und kulturelle Antworten zum Wohle der Frauen auf dem Laufenden.

In diesem Zusammenhang setzt sich die Genossenschaft aktiv für die Förderung kultureller Modelle zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und der vielen Vorurteile und Stereotypen, die diese nähren, ein; sowohl auf der Ebene der Sensibilisierung der öffentlichen Meinung als auch bei der Ausbildung der verschiedenen beteiligten Akteure.

Die Tätigkeit der Genossenschaft wird vorwiegend auf die Führung von Kontaktstellen gegen Gewalt, geschützte Einrichtungen und territoriale Anlaufstellen zur Verfolgung nachstehender Ziele ausgerichtet:

  • Frauen zu unterstützen, die in zwischenmenschlichen Beziehungen, in Paar-Beziehungen, in Familien, am Arbeitsplatz oder in anderen soziokulturellen Kontexten psychische, physische, sexuelle, wirtschaftliche Gewalt, Formen der Misshandlung, des Missbrauchs, des Stalkings, Androhung von Zwangsheirat, Revenge porn erleben oder erlebt haben;
  • formalen und informalen Bezugspersonen, die auf verschiedene Weise mit dem Thema in Kontakt stehen, Informationen und Beratung über die Dynamik von Gewalt gegen Frauen zur Verfügung zu stellen;
  • die Netzwerkarbeit durch die Aktivierung territorialer Ressourcen umzusetzen, um jede einzelne Frau wirksam zu unterstützen und gute Interventionsstrategien zu schaffen.

Die Aktivitäten der Genossenschaft haben zudem das Ziel, die Gleichberechtigung, Selbstbestimmung und Solidarität von Frauen zu unterstützen und zu fördern, um, überall, allen Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen ein Ende zu setzen.

Die Genossenschaft verfolgt ihre sozialen Ziele und greift dabei auf eigene Ressourcen, Freiwillige, Dienstleistungsempfängerinnen und Einrichtungen der sozialen Solidarität zurück und beabsichtigt, auf diese Weise die verantwortungsvolle Selbstverwaltung der Genossenschaft umzusetzen.

Darüber hinaus beabsichtigt die Genossenschaft, im Rahmen ihrer Aktivitäten nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse anzubieten.

Das Ziel der arbeitenden Mitgliedsfrauen ist es, durch eine gemeinsame Führung die Tätigkeiten laut Artikel 4 der vorliegenden Satzung und die eigene Arbeitstätigkeit die Beschäftigung und bessere wirtschaftliche, soziale und berufliche Bedingungen zu sichern. Insbesondere soll das Frauenunternehmertum gefördert werden.

Die Genossenschaft kann ihre Tätigkeit auch über Dritte, die nicht Mitglied sind, ausüben.

Um die gesellschaftlichen Zielsetzungen und die Gegenseitigkeit gemäß Gesetz vom 3.4.2001, Nr. 142 in geltender Fassung umsetzen zu können, gehen die Mitgliedsfrauen mit der Genossenschaft ein weiteres Arbeitsverhältnis ein, in abhängiger oder selbständiger Form oder in jeglicher anderen Form, die von der italienischen Gesetzgebung zugelassen ist.

Die Durchführung der Arbeitsleistungen der Mitgliedsfrauen wird von einer eigenen Geschäftsordnung, gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 142 vom 3.4.2001, geregelt.

Artikel 4 – Gegenstand der Genossenschaft

Zur Umsetzung der unter Artikel 3 der vorliegenden Satzung festgelegten Zielsetzung beabsichtigt die Genossenschaft folgende Tätigkeiten auszuführen, die beispielhaft aber nicht vollständig angeführt sind:

  1. Organisation und Leitung von Kontaktstellen gegen Gewalt, territorialen Anlaufstellen, Notruflinien und geschützten Einrichtungen, insbesondere durch das Angebot folgender Dienstleistungen:
  • Persönliche und/oder telefonische genderspezifische psychosoziale Beratung (z.B. Führung von dafür vorgesehenen telefonischen Diensten).
  • Rechtsberatung.
  • Nachbetreuung.
  • Unterstützung für Frauen und Kinder, eventuell auch im Netzwerk mit anderen Diensten, nach Verlassen der geschützten Struktur.
  • Netzwerkarbeit mit psychosozialen und/oder Gesundheitsdiensten.
  • Beratung an formale und informelle Bezugspersonen.
  • Ausbildung, Sensibilisierung und Präventionsarbeit.
  1. Förderung, Organisation und Leitung von Initiativen und Veranstaltungen jeglicher Art.
  2. Verlagstätigkeit.
  3. Organisation und Leitung von Aus – und Weiterbildungskursen.
  4. Forschungstätigkeit.

Sie kann Beteiligungen an anderen Unternehmen, Konsortien und Vereinigungen annehmen, zwecks beständiger Investition und nicht zur Marktbeteiligung.

Die Genossenschaft beabsichtigt außerdem die Einrichtung von Fonds für die technologische Entwicklung oder für den Umbau oder Ausbau der Genossenschaft.

Insbesondere darf die Genossenschaft Verträge für die Beteiligung an paritätischen Genossenschaftsgruppen gemäß Art. 2545 – septies Z.G.B. unterzeichnen, die zuvor von der Mitgliedsfrauenversammlung genehmigt werden müssen.

TITEL III.

MITGLIEDSFRAUEN

Artikel 5 – Anzahl und Voraussetzungen der Mitgliedsfrauen

Die Anzahl der Mitgliedsfrauen ist unbegrenzt und variabel, darf aber die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl nicht unterschreiten.

Mitgliedsfrauen können jene werden, die den Auftrag und die Philosophie der Genossenschaft teilen und die in der Lage sind, zur Erreichung der sozialen Ziele beizutragen. Mitgliedsfrauen können natürliche und juristische Personen sein.

Der Genossenschaft können ehrenamtliche Mitgliedsfrauen, arbeitende Mitgliedsfrauen und unterstützende Mitgliedsfrauen beitreten.

Insbesondere:

  • sind all jene ehrenamtliche Mitgliedsfrauen, die ihre Tätigkeit innerhalb der Genossenschaft unentgeltlich zwecks Umsetzung der Ziele der Genossenschaft ausführen; diese unterliegen nicht den Gesetzesvorschriften für lohnabhängige oder selbstständige Arbeit, noch den Sozialabgaben, Unfallverhütungs- und Berufskrankheitsvorschriften ausgenommen. Die ehrenamtlichen Mitgliedsfrauen dürfen höchstens die Hälfte der Mitgliedsfrauenanzahl ausmachen; ihnen können ausschließlich tatsächlich getragene und belegte Ausgaben rückvergütet werden;
  • die arbeitenden Mitgliedsfrauen leisten eine entlohnte Tätigkeit;
  • die unterstützenden Mitgliedsfrauen hingegen tragen durch ihren Beitrag zum Fond für die technologische Entwicklung gemäß Art. 4 vorliegenden Statuts bei. Die Stimmen der unterstützenden Mitgliedsfrauen dürfen auf keinen Fall mehr als ein Drittel der Stimmen aller Mitgliedsfrauen ausmachen.

Artikel 6 – Verfahren für die Zulassung neuer Mitgliedsfrauen

Wer Mitglied werden möchte, muss beim dem Verwaltungsorgan einen schriftlichen Antrag  mit Empfangsbestätigung einreichen. Im Antrag von Einzelpersonen müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Nachname, Vorname, Geburtsort und –Datum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Wohndomizil, Beruf, Familienzusammensetzung; Steuernummer und eventuelle Anschrift, an die die Mitteilungen der Gesellschaft geschickt werden sollen, falls vom Domizil verschieden;
  2. Betrag des Kapitals, das die  Antragstellerin erwerben möchte;
  3. Erklärung, dass die Antragstellerin Statut und Geschäftsordnungen der Gesellschaft zur Kenntnis genommen und vollständig angenommen hat, sich an die rechtmäßigen Beschlüsse der Verwaltungsorgane hält und keine selbständige Tätigkeit ausübt, die jener der Gesellschaft entspricht oder mit ihr zusammenhängt.

Das Verwaltungsorgan überprüft, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind, beschließt dann innerhalb von 60 Tagen über das Gesuch und bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Einzahlung des Gesellschaftskapitals.

In diesem Fall muss der Antragstellerin der Zulassungsbeschluss mitgeteilt und von den Verwalterinnen im Buch der Mitgliedsfrauen vermerkt werden, nachdem die neue Mitgliedsfrau das Kapital laut den im Beschluss angegebenen Modalitäten und Fristen eingezahlt hat.

Wird das Zulassungsgesuch abgelehnt, müssen die Verwalterinnen dies innerhalb von sechzig Tagen begründen und der Antragstellerin mitteilen. In diesem Fall kann die Antragstellerin innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung beantragen, dass die Mitgliedsfrauenversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Antrag behandelt.

Beschließt dann der Verwaltungsrat anderweitig, so muss er den Beschluss der Versammlung innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitgliedsfrauenversammlung übernehmen.

Das Verwaltungsorgan erläutert im Bericht zum Jahresabschluss die Gründe für die Beschlüsse über die Zulassung neuer Mitgliedsfrauen.

Artikel 7 – Rechte und Pflichten der Mitgliedsfrauen

Unbeschadet der weiteren Verpflichtungen, die vom Gesetz und vom Statut vorgeschrieben sind, muss die Mitgliedsfrau bei Eintritt in die Gesellschaft:

a)   die Einzahlung des gezeichneten Kapitals in der vom Verwaltungsorgan festgelegten Weise und innerhalb der von ihm gesetzten Fristen tätigen;

b)   das Statut, die Geschäftsordnungen und rechtmäßigen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane einhalten;

c)   zur Umsetzung der wechselseitigen Zielsetzung und des sozialen Gegenstandes durch Geldeinlagen an die Gesellschaft beitragen, wie von den Geschäftsordnungen vorgesehen, welche von der Versammlung genehmigt wurden;

d)   die Verpflichtungen termingerecht einhalten die in den Verträgen mit der Gesellschaft eingegangen wurden;

e)   keine Handlungen unternehmen, die den Interessen der Gesellschaft widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten.

Artikel 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann infolge von Austritt, Ausschluss oder Tod enden.

Artikel 9 – Rücktritt

Zusätzlich zu den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, kann die Mitgliedsfrau zurücktreten:

  1. wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;
  2. wenn sie nicht mehr zur Umsetzung der gesellschaftlichen Zielsetzungen beitragen kann;
  3. bei einer nicht geringfügigen Nichterfüllung seitens der Genossenschaft.

Der Austritt kann nicht teilweise erfolgen.

Das Gesuch um Austritt muss der Genossenschaft mit Einschreiben oder pec zugeschickt werden.

Der Verwaltungsrat muss innerhalb von sechzig Tagen ab Mitteilung des Austrittes prüfen, ob die vom Gesetz und von diesem Statut vorgesehenen Voraussetzungen für den Austritt gegeben sind.

Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, müssen dies die Verwalterinnen der Mitgliedsfrau umgehend mitteilen; diese kann dann innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Mitteilung das Verfahren gemäß Artikel 34 einleiten.

Was die gesellschaftliche Beziehung betrifft, tritt der Austritt mit der Mitteilung der Annahme des Gesuches in Kraft.

Was die Wechselseitigkeit zwischen den ordentlichen Mitgliedsfrauen und der Gesellschaft betrifft, tritt der Austritt mit dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahres in Kraft, wenn er drei Monate zuvor mitgeteilt wurde, andernfalls mit Abschluss des nächstfolgenden Geschäftsjahres. Das Verwaltungsorgan kann jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Austritt ab der Mitteilung der Annahme des Gesuches in Kraft treten lassen.

Artikel 10 – Ausschluss

Der Ausschluss einer Mitgliedsfrau wird vom Verwaltungsorgan in den vom Gesetz vorgesehenen und in folgenden Fällen beschlossen: wenn die Mitgliedsfrau:

  1. nicht mehr zur Umsetzung der Gesellschaftsziele beitragen kann, aus Gründen, die es an der auch zeitweiligen Fortsetzung hindern, oder wenn es nicht mehr über die Zulassungsvoraussetzungen verfügt;
  2. die vom Gesetz, vom Statut, von den Geschäftsordnungen oder den Beschlüssen der Verwaltungsorgane vorgeschriebenen oder die wechselseitige Beziehung betreffenden Verpflichtungen schwerwiegend verletzt hat;
  3. voll oder beschränkt entmündigt oder eine Verurteilung zu einer mit dem auch nur zeitweiligen Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder Führungsämter verbundenen Strafe erfahren hat;
  4. das vorliegende Statut, die Geschäftsordnungen, die Beschlüsse der Verwaltungsorgane nicht beachtet; dabei kann das Verwaltungsorgan der Mitgliedsfrau eine Frist von höchstens 60 Tagen gewähren, um sich anzupassen;
  5. nach vorhergehender Verwarnung der Verwalterinnen mit Gewährung einer Frist von mindestens 30 Tagen, den Betrag der unterzeichneten Anteile oder sonstige der Gesellschaft geschuldete Beträge nicht einzahlt;
  6. in irgendeiner Form der Genossenschaft einen Sachschaden zufügt oder Tätigkeiten ausführt oder auszuführen beabsichtigt, die in Konkurrenz zur Genossenschaft stehen, ohne vorher ausdrücklich vom Verwaltungsorgan dazu ermächtigt worden zu sein;

Der Beschluss über den Ausschluss der Mitgliedsfrau wird derselben von der Präsidentin mit Einschreibebrief mit Rückantwort mitgeteilt. Die Präsidentin trägt den Ausschluss in das Mitgliedsfrauenbuch ein. Der Ausschluss tritt dann ab genannter Eintragung in Kraft.

Die Mitgliedsfrau kann gegen den Beschluss des Ausschlusses innerhalb von sechzig Tagen nach der Mitteilung derselben das Verfahren gemäß Art. 34 einleiten.

Artikel 11 – Beschlüsse, Maßnahmen und Streitfragen im Falle von Austritt und Ausschluss

Die Beschlüsse über Austritte und Ausschlüsse werden den betroffenen Mitgliedsfrauen mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Über eventuelle Streitfragen zwischen Mitgliedsfrauen und Genossenschaft über die Beschlüsse des Verwaltungsorgans bezüglich dieser Fälle entscheidet das Verfahren laut Artikel 34 dieses Statuts.

Die Mitgliedsfrauen, die gegen die erwähnten Beschlüsse des Verwaltungsorgans Rekurs einlegen wollen, müssen die Eröffnung des Schiedsverfahrens innerhalb von 60 Tagen ab Empfang der Mitteilung über diese Maßnahmen mit Einschreibebrief bei der Genossenschaft beantragen; ansonsten verfällt das Recht.

Artikel 12 – Auszahlung

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitgliedsfrauen haben nur Anspruch auf Rückzahlung der voll eingezahlten Anteile, die auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Jahr, in dem die beschränkte Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam wird, liquidiert werden, und zwar höchstens in der Höhe des tatsächlich eingezahlten Betrags.

Die Auszahlung beinhaltet auch die Rückvergütung des eventuell eingezahlten Aufpreises, falls er im Vermögen der Genossenschaft besteht und nicht für eine Gratis-Kapitalerhöhung gemäß Art. 2545 – quinquies, 3. Absatz ZGB, verwendet worden ist, auf jeden Fall aber laut Gesetz über die vorwiegend wechselseitigen Genossenschaften.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 180 Tagen ab Bilanzgenehmigung.

Artikel 13 – Tod der Mitgliedsfrau

Stirbt eine Mitgliedsfrau, so haben ihre Erbinnen das Recht, die Mitgliedschaft weiterzuführen, wenn sie auch selbst die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen; dies wird mit Beschluss des Verwaltungsorgans festgestellt. Andernfalls steht den Erbinnen die Rückerstattung der tatsächlich eingezahlten und eventuell aufgewerteten Anteile im Ausmaß und mit der Vorgangsweise gemäß vorhergehendem Artikel zu.

Die Erbinnen und Vermächtnisnehmerinnen der verstorbenen Mitgliedsfrau müssen dem Gesuch um Auszahlung des zustehenden Kapitals auch eine Notorietätsurkunde oder sonstige geeignete Unterlagen beilegen, aus denen die Berechtigten hervorgehen.

Im Falle mehrerer Erbinnen oder Vermächtnisnehmerinnen müssen diese innerhalb von 6 Monaten ab Todesdatum der Gesellschaft mitteilen, wer sie der Gesellschaft gegenüber vertritt.

Artikel 14 – Anspruchsverjährung, Begrenzung der Rückvergütung und Haftung der Mitgliedsfrauen, die nicht mehr zur Gesellschaft gehören

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedsfrauen und die Erbinnen der verstorbenen Mitgliedsfrau müssen die Rückerstattung der ihnen zustehenden Anteile innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Datum der Bilanzgenehmigung jenes Geschäftsjahres beantragen, in dem die Auflösung der Mitgliedschaft wirksam geworden ist.

Der Wert der Anteile, für die innerhalb oben genannter Frist keine Rückvergütung eingefordert wird, wird mit Beschluss des Verwaltungsorgans der gesetzlichen Reserve zugewiesen.

Die Mitgliedsfrauen, die aus den in Art. 10, Buchstabe b), c), d) e) und f) genannten Gründen ausgeschlossen werden, verlieren, zusätzlich zum Schadensersatz und zur Zahlung etwaiger Strafgelder, soweit von der Geschäftsordnung vorgesehen, das Recht auf die Rückvergütung der wie oben berechneten Anteile.

Die Mitgliedsfrau, die nicht mehr zur Gesellschaft gehört, haftet für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes oder Ausschlusses gegenüber der Gesellschaft für die noch ausstehenden Zahlungen.

Sollte innerhalb eines Jahres ab Auflösung der Mitgliedschaft die Gesellschaft als zahlungsunfähig aufscheinen, ist die austretende Mitgliedsfrau der Gesellschaft gegenüber im Rahmen der erhaltenen Beträge verpflichtet.

Ebenso sind auf gleiche Weise die Erbinnen der verstorbenen Mitgliedsfrau der Gesellschaft gegenüber verpflichtet.

TITEL IV.

Beteiligungen

Artikel 15 – Die Beteiligung an der Gesellschaft

Die Beteilungen der Mitgliedsfrauen bestehen aus Anteilen, die nicht ausgestellt werden und für die den Mitgliedsfrauen eigens eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der von ihnen gezeichneten Anteile ausgestellt wird.

Der Nennwert des Anteils einer jeden Mitgliedsfrau darf weder unter dem Mindestwert, noch über dem Höchstwert gemäß Art. 2525 ZGB liegen.

Die Anteile sind auf den Namen der Mitgliedsfrau ausgestellt und dürfen weder gepfändet oder freiwilligen Auflagen unterzogen, noch an Dritte oder Mitgliedsfrauen abgetreten werden, unbeschadet des Rechtes bei Austritt ex Art. 2530, letzter Absatz.

TITEL V.

VERMÖGEN UND BILANZ

Artikel 16 – Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Genossenschaft besteht aus:

1. dem Gesellschaftskapital der Mitgliedsfrauen, das variabel ist und sich zusammensetzt aus:

  1. den von den ordentlichen Mitgliedsfrauen getätigten Einlagen aus Anteilen bestehend aus einem Wert von Euro 30,00 (dreißig Euro) oder ein Vielfaches; die von jedem Mitglied insgesamt besessenen Anteile dürfen die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten;
  2. aus der unteilbaren gesetzlichen Reserve, die mit den Gewinnen gemäß Artikel 18 und dem Wert der Anteile gebildet wird, die den ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedsfrauen und den Erbinnen verstorbener Mitgliedsfrauen nicht ausgezahlt wurden.

2. dem eventuellen Aufpreis, der sich aus den von den Mitgliedsfrauen eingezahlten Beträgen lt. Artikel 7 ergibt;

3. der außerordentlichen Reserve;

4. jeder anderen von der Versammlung bzw. per Gesetz gebildeten Rücklage;

5. jeglicher sonstigen Schenkung, die die Genossenschaft zur Umsetzung der eigenen Gesellschaftsziele erhält.

Die unteilbaren Rücklagen dürfen an die Mitgliedsfrauen weder während des Bestehens der Genossenschaft noch bei ihrer Auflösung verteilt werden.

Artikel 17 – Rückvergütungen

Die Versammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, kann auf Vorschlag des Verwaltungsorgans auch über Rückvergütungen an die Mitgliedsfrauen entscheiden, mit Bedingungen und im Ausmaß im Rahmen der geltenden Gesetzesvorschriften, dieses Statuts und der entsprechenden Geschäftsordnung.

Die Rückvergütung wird unter den Mitgliedsfrauen im Verhältnis zur Qualität und Quantität der wechselseitigen Leistungen nach den von der eigenen Geschäftsordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt. Die Geschäftsordnung stellt die Modalitäten fest gemäß welcher die Genossenschaft die Gesellschafterinnen ermittelt zu Gunsten welcher die Rückvergütung angewandt wird, und das im engen und ausschließlichen Verhältnis der wechselseitigen Leistungen.

Auf jeden Fall wird bei der Verteilung des Anteils zur Rückvergütung die von der Mitgliedsfrau geleistete wechselseitige Leistung berücksichtigt; diese kann reduziert oder auch aufgehoben werden, je nachdem ob diese gegenüber den durchschnittlichen Marktwerten mehr oder weniger günstig erscheint, wobei sich in diesem Fall die vorzeitige Rückvergütung konfiguriert.

Artikel 18 – Geschäftsjahr und Bilanz

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan den Entwurf des Jahresabschlusses gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen.

In der Vermögensbilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung müssen die Daten über die Tätigkeiten mit den Mitgliedsfrauen getrennt angegeben werden. Dabei sind die verschiedenen wechselseitigen Führungen zu unterscheiden. Die Verwalterinnen erläutern im Anhang die Tendenz gemäß Art. 2513 ZGB. Die Bilanz wird mit einem Bericht über die Verwaltung ergänzt, in dem die vom Verwaltungsrat bei der Umsetzung der Gesellschaftsziele befolgten Kriterien, die dem vorwiegend wechselseitigen Wesen der Genossenschaft entsprechen, angeführt werden.

Der Entwurf des Jahresabschlusses muss der Mitgliedsfrauenversammlung innerhalb von 120 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres zur Genehmigung unterbreitet werden, bzw. innerhalb von 180 Tagen, wenn dies infolge von besonderen Bedürfnissen der Struktur oder in Verbindung mit dem Gegenstand der Gesellschaft notwendig sein sollte, die von den Verwalterinnen im Bericht oder in Ermangelung desselben im Anhang angegeben werden müssen.

Die Versammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, beschließt die Aufteilung des Jahresgewinnes durch Zuteilung an:

  1. die gesetzliche Reserve, mindestens in Höhe von 30% (dreißig pro Hundert);
  2. den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.1.1992, wie von den zu dem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vorgesehen.

Die Versammlung muss auf jeden Fall die etwaigen übrigen Gewinne zuweisen, unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Zuweisungen, zur Errichtung von unteilbaren Reserven.

TITEL VI.

FÜHRUNG DER GENOSSENSCHAFT

Artikel 19 – Gesellschaftsorgane

Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Mitgliedsfrauenversammlung;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. der Aufsichtsrat, falls ernannt oder vom Gesetz vorgesehen;
  4. die gesetzliche Rechnungsprüferin, falls ernannt.
  5. Wissenschaftlicher Beirat, falls ernannt.

Abschnitt I – Vollversammlung

Artikel 20 – Einberufung

Die Mitgliedsfrauenversammlung wird vom Verwaltungsrat mittels Einschreibebrief mit Rückantwort oder auf andere Weise  einberufen, die die Bestätigung des Empfangs vorsieht (z.B.: E-mail- SMS etc. an die Telefonnummer oder Email-Adresse, pec, die die Mitgliedsfrauen zu diesem Zwecke angegeben haben und die in das Mitgliedsfrauenbuch eingetragen wurden). Die Einberufung wird 10 (zehn) Tage vor der Versammlung verschickt und enthält die Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung, die an einem anderen Tag als die erste stattfinden muss.

Werden diese Formalitäten nicht eingehalten, so ist die Versammlung dann beschlussfähig, wenn alle Mitgliedsfrauen mit Stimmrecht anwesend oder vertreten sind sowie alle Verwalterinnen und Aufsichtsrätinnen, sofern ernannt, anwesend bzw. über die Versammlung informiert sind und sich den Tagesordnungspunkten nicht widersetzen. Jede Anwesende kann sich aber weigern, über ein Thema zu sprechen, über welches sie ihres Erachtens nicht ausreichend informiert ist.

Artikel 21 - Vollversammlung

Die Versammlung:

  1. genehmigt den Jahresabschluss und weist den Gewinn zu;
  2. ernennt und widerruft die Verwalterinnen;
  3. ernennt eventuell die Aufsichtsrätinnen und die Aufsichtsratspräsidentin und, wenn vorgesehen, die Person, die die Buchhaltung kontrolliert;
  1. legt die Vergütungen der Verwalterinnen und Aufsichtsrätinnen fest;
  2. genehmigt die internen Regelungen;
  3. beschließt über die Verantwortungen der Verwalterinnen und der Aufsichtsrätinnen und des Organs, das für die Kontrolle der Buchhaltung zuständig ist;
  4. beschließt über alle anderen Gegenstände, die laut Gesetz und vorliegendem Statut in ihre Zuständigkeit fallen.

Sie findet mindestens einmal im Jahr in den von Artikel 18 angegebenen Zeiten statt.

Die Versammlung kann jedes Mal einberufen werden, wenn es das Verwaltungsorgan für erforderlich erachtet, bzw. zur Behandlung von Themen, die von den Mitgliedsfrauen, die mindestens ein Zehntel (1/10) der insgesamt allen Mitgliedsfrauen zustehenden Stimmen vertreten, in einem schriftlichen Antrag an die Verwalterinnen vorgelegt werden.

In letzterem Fall muss die Einberufung ohne Verzögerung und auf jeden Fall nicht mehr als 10 Tage nach dem Datum des Antrages getätigt werden.

Die Einberufung auf Antrag der Mitgliedsfrauen ist nicht für Themen möglich, über die die Versammlung gesetzmäßig auf Vorschlag der Verwalterinnen oder aufgrund eines von ihnen erarbeiteten Projektes oder Berichtes beschließt.

Artikel 22 – Beschlussfähigkeit

Die Versammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen persönlich oder mit Vollmacht anwesend ist, und beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Die Versammlung ist in zweiter Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenden Mitgliedsfrauen mit Stimmrecht; sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung zur Änderung des Statuts, zur Auflösung der Genossenschaft sowie zur Ernennung der Liquidatorinnen ist dann gegeben, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) aller Mitgliedsfrauen mit Stimmrecht anwesend sind und beschließt mit der Mehrheit von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmen.

Artikel 23 – Teilnahme – Abstimmung - Vertretung

Die Abstimmung erfolgt gewöhnlich durch Handaufheben, außer die Versammlung entscheidet anderweitig. Bei der Wahl der Ämter werden die Kandidatinnen mit mehr Stimmen ernannt, falls es möglich sein sollte, kann die Abstimmung auch über Zuruf erfolgen.

Bei den Versammlungen steht denjenigen das Stimmrecht zu, die seit mindestens 90 Tagen im Mitgliedsfrauenbuch eingetragen sind und mit den Einzahlungen der gezeichneten Anteile nicht in Verzug sind. Jede Einzelperson verfügt über eine Stimme, unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.

Die Mitgliedsfrauen, die aus welchem Grund auch immer nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können, können sich durch eine schriftliche Vollmacht nur durch eine andere  Mitgliedsfrau vertreten lassen, die mit den Einzahlungen der gezeichneten Anteile und aller gesellschaftlichen Einlagen nicht in Verzug ist und keine Verwalterin oder Arbeitnehmerin gemäß Art. 2372 ZGB ist.

Jede Mitgliedsfrau kann höchstens 2 Mitgliedsfrauen vertreten.

Auf der Vollmacht muss die Beauftragte angeführt sein.

Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.

Artikel 24 – Vorsitz der Versammlung

Den Vorsitz der Versammlung führt die Präsidentin des Verwaltungsorgans, bzw. in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreterin und in deren Abwesenheit eine von der Versammlung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählte Person.

Die Versammlung ernennt auch die Schriftführerin, die nicht unbedingt eine Mitgliedsfrau ist. Die Schriftführerin wird nicht ernannt, wenn das Protokoll von einer Notarin erstellt wird.

Abschnitt II – Verwaltungsrat

Artikel 25 – Verwaltungsrat

Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat, der aus mind. 3 und max. 9 Ratsfrauen besteht, die von der ordentlichen Mitgliedsfrauenversammlung ernannt wurden, die auch von Mal zu Mal die Anzahl der Ratsfrauen festlegt.

Die Mehrheit der Mitgliedsfrauen des Verwaltungsrates werden unter den kooperierenden Mitgliedsfrauen gewählt.

Die Verwalterinnen können maximal für die Dauer von drei Jahren gewählt werden; ihr Amt verfällt am Tag der Versammlung, die zur Genehmigung der Bilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Amtsdauer einberufen wurde.

Der Verwaltungsrat ernennt aus der eigenen Reihe die Präsidentin und Vizepräsidentin, falls diese nicht bereits von der Versammlung ernannt wurden.

Artikel 26 – Aufgaben der Verwaltungsräte

Die Verwalterinnen verfügen über breite Vollmacht für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Befugnisse, die laut Gesetz der Versammlung zustehen.

Die Verwalterinnen dürfen einen Teil ihrer Aufgaben delegieren, mit Ausnahme der Bereiche gemäß Art. 2381 ZGB und der Vollmachten bezüglich der Zulassung, des Austrittes und des Ausschlusses der Mitgliedsfrauen und der Beschlüsse, die sich auf die wechselseitigen Beziehungen zu den Mitgliedsfrauen, einem oder mehreren Teilen derselben oder auf ein Vollzugsorgan, das aus einigen Mitgliedsfrauen besteht, auswirken. Die Verwalterinnen müssen dabei Inhalt, Grenzen und eventuelle Vollzugsmodalitäten der Vollmacht festlegen.

Artikel 27 – Einberufungen und Beschlüsse

Der Verwaltungsrat wird von der Vorsitzenden, bzw. in ihrer Abwesenheit von der Vizepräsidentin, jedes Mal einberufen, wenn Beschlussbedarf besteht bzw. wenn es mindestens ein Drittel der Verwalterinnen beantragt.

Die Einberufung wird von der Präsidentin getätigt, mittels Briefs, Fax oder Email, die spätestens 3 Tage vor der Versammlung zu verschicken sind. In dringenden Fällen kann auch ein Telegramm verschickt werden, sodass die Verwalterinnen und effektiven Rechnungsprüferinnen mindestens einen Tag vor der Sitzung benachrichtigt werden.

Die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates sind auch gültig, wenn die Mehrheit der amtierenden Verwalterinnen daran teilnimmt.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst

Artikel 28 - Ergänzung des Verwaltungsrates

Sollten ein oder mehrere Verwalterinnen ausbleiben, werden sie von den restlichen Verwalterinnen gemäß Art. 2386 ZGB ersetzt.

Besteht keine Mehrheit der Verwalterinnen mehr, müssen die noch amtierenden Verwalterinnen die Versammlung einberufen, damit diese die fehlenden Verwalterinnen ernennt.

Sollten alle Verwalterinnen ausbleiben, muss die Versammlung dringend vom Aufsichtsrat, soweit ernannt, einberufen werden, der in der Zwischenzeit die ordentlichen Geschäftsvorgänge übernimmt.

Artikel 29 - Vertretung

Die Präsidentin des Verwaltungsrates vertritt die Genossenschaft gegenüber Dritten und vor dem Gesetz.

Ist die Präsidentin verhindert oder abwesend, gehen alle ihre Befugnisse auf die Vizepräsidentin über.

Der Verwaltungsrat kann anderen Verwalterinnen oder externen Personen besondere Vollmachten für einzelne Geschäftsvorgänge oder Vorgangsgruppen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzesbestimmungen erteilen.

Artikel 29-bis Wissenschaftlicher Beirat

Die Mitgliedsfrauenversammlung kann einen wissenschaftlichen Beirat ernennen, der aus drei bis fünf Personen besteht, die mehrheitlich Mitgliedsfrauen der Genossenschaft sein müssen und die vom Verwaltungsrat auf
Grund ihrer Kenntnisse, Tätigkeiten und Fähigkeiten vorgeschlagen werden. Der wissenschaftliche Beirat berät den Verwaltungsrat bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten. Der Beirat bleibt für dieselbe Zeitdauer im Amt wie der Verwaltungsrat der Genossenschaft.

Abschnitt III – Aufsichtsrat

Artikel 30 – Ernennung, Zusammensetzung und Dauer

Falls die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2543, 1. Absatz ZGB eintreten, ernennt die Genossenschaft den Aufsichtsrat, welcher aus 3 effektiven und 2 Ersatzmitgliedsfrauen, welche von der Versammlung gewählt werden, besteht.

Die Versammlung ernennt die Vorsitzende des Aufsichtsrates.

Jene Personen, auf die die im Art. 2399 ZGB enthaltenen Bedingungen zutreffen, können nicht als Aufsichtsratsfrauen bestellt werden, und sofern bestellt, verfallen sie dem Amt.

Die Aufsichtsratsfrauen dauern 3 Jahre im Amt und verfallen bei der Versammlung, die die Bilanz des 3. Geschäftsjahrs ihres Amts genehmigt. Sie können wiedergewählt werden.

Der Aufsichtsrat wacht darüber, dass Gesetz und Statut eingehalten und die Grundsätze der korrekten Verwaltung befolgt werden und insbesondere darüber, dass die von der Genossenschaft angewandte Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen und konkret funktionstüchtig sind.

Zu diesem Zwecke können die Aufsichtsratsfrauen jederzeit auch individuell Kontrollen durchführen und die Verwalterinnen, auch bezüglich abhängiger Unternehmen, um Auskünfte ersuchen über die Operationen der Gesellschaft oder bestimmte Geschäfte. Sie können mit den entsprechenden Organen der abhängigen Gesellschaften Auskünfte austauschen, die sich auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und auf den allgemeinen Verlauf der gesellschaftlichen Tätigkeit beziehen.

Bei der Ausübung spezifischer Kontrollen können sich die Aufsichtsratsfrauen auf eigene Verantwortung und Kosten eigener Angestellten und Hilfskräfte bedienen, die aber nicht die Merkmale der Unwählbarkeit und des Ausschlusses gemäß Art. 2399 ZGB aufweisen dürfen. Das Verwaltungsorgan kann jedoch den Hilfskräften und Angestellten der Rechnungsprüferinnen den Zugang zu vertraulichen Informationen verweigern.

Die Aufsichtsratsfrauen berichten bei der Bilanzgenehmigung über die bei der Verwaltung der Gesellschaft befolgten Kriterien zur Umsetzung der wechselseitigen Zielsetzung und über den Bestand der Voraussetzung der vorwiegenden Wechselseitigkeit.

Der Aufsichtsrat übt auch die Kontrolle der Rechnungslegung gemäß Artikel 2409-bis ff. Z.G.B. aus.

Artikel 31 – gesetzlicher Rechnungsprüferin

Die Kontrolle der Buchhaltung kann auch einer Rechnungsprüferin gemäß Artikel 2409-bis ff ZGB anvertraut werden.

TITEL VII.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32 – Auflösung

Die Genossenschaft wird aus gesetzlich vorgesehenen Gründen aufgelöst.

Falls einer der oben genannten Gründe für eine Auflösung eintritt, teilen dies die Verwalterinnen durch die Eintragung einer entsprechenden Erklärung in das Handelsregister mit.

Sobald das Bestehen eines Auflösungsgrundes der Genossenschaft festgestellt oder die Auflösung derselben beschlossen wird, verfügt die Versammlung mit den Mehrheiten, die für die Änderungen des Statuts vorgesehen sind, über:

  1. Anzahl der Liquidatorinnen und Vorgehensweise des Kollegiums bei mehreren Liquidatorinnen;
  2. Ernennung der Liquidatorinnen, mit Angabe jener, denen die Vertretung der Gesellschaft obliegt;
  3. die Grundkriterien, nach denen die Liquidation erfolgen muss.

Den Liquidatorinnen kann auch die Befugnis erteilt werden, alle Geschäfte für die Liquidation der Gesellschaft im Rahmen der Gesetzesvorschriften vorzunehmen.

Die Genossenschaft kann jederzeit den Liquidationszustand durch einen Beschluss der Versammlung widerrufen, nachdem die Ursache der Auflösung behoben wurde. Dieser Beschluss muss mit den Mehrheiten, die für die Änderungen des Statuts vorgesehen sind, gefasst werden. Die Mitgliedsfrauen, die sich nicht am Beschluss über den Widerruf des Liquidationszustandes beteiligt haben, können zurücktreten.

Artikel 33 – Vermögensverwendung

Bei Auflösung der Genossenschaft muss das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den Mutualitätsfonds übertragen werden, nachdem folgende Beträge in genannter Reihenfolge abgezogen wurden:

  • Vergütung des Gesellschaftskapitals, das effektiv von den Mitgliedsfrauen eingezahlt wurde;
  • Beitrag an den wechselseitigen Fonds für die Förderung und Entwicklung der Kooperation gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992.

Artikel 34 – Schlichtungsklausel (Mediationsklausel)

Jeglicher Streitfrage, die zwischen den Mitgliedsfrauen und der Genossenschaft bezüglich der gesellschaftlichen Beziehung aufkommen sollte, muss, soweit das Gesetz nicht den Eingriff der Staatsanwaltschaft vorschreibt, ein einleitender Versuch einer Schlichtung (Mediation), im Sinne des Legislativdekrets vom 4.3.2010, Nr. 28 und darauffolgende Abänderungen.

Diesen Bestimmungen unterliegen auch Streitfragen, die von den Verwalterinnen, den Liquidatorinnen und den Rechnungsprüferinnen bzw. ihnen gegenüber aufgeworfen werden und die Regelung des gesellschaftlichen Verhältnisses betreffen, sowie jene, welche die Anfechtung der Entscheidungen/ Beschlüsse der Gesellschafterinnen und der Gesellschaftsorgane betreffen.

Artikel 35 - Regelungen

Um die internen Abläufe und vor allem die Beziehungen der Gesellschaft zu den Mitgliedsfrauen durch Kriterien und Regeln für die wechselseitigen Tätigkeiten zu regeln, kann das Verwaltungsorgan eigene Regelungen ausarbeiten und diese dann der Versammlung zur Genehmigung mit den für die Änderungen des Statuts vorgesehenen Mehrheiten unterbreiten.

     Artikel 36 – Schlussbestimmungen

Die Wechselseitigkeitsklauseln für die Einstufung als vorwiegend wechselseitige Genossenschaft laut Art. 2514 ZGB, die in diesem Statut in den Artikel 16, 18 e 33 vorgesehen sind, sind unabdingbar und müssen tatsächlich eingehalten werden.

Für all das, was nicht von diesem Statut geregelt wird, gelten die Bestimmungen des ZGB i.g.F. und der staatlichen und regionalen Gesetze über das Genossenschaftswesen.

Im vorliegenden Satzungstext wird das Generische Femininum verwendet, und daher müssen alle Ämter, Berufe und Titel, die dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, auch so verstanden werden, dass sie sich ebenfalls auf den entsprechenden männlichen Begriff beziehen.